Satzung des Hermsdorfer Sport-Club 1906 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der 1906 gegründete Verein führt den Namen Hermsdorfer Sport Club 1906 e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V.".
2. Der Verein hat die Mitgliedschaft in dem Fachverband des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportart im Verein betrieben wird, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Der Satzungszweck wird hauptsächlich durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Berechtigung der Mitglieder an der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr der Höhe nach beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.04. des Jahres fällig. Die sonstigen Beiträge (Schrankmiete, Kautionen, usw.) werden durch den Vorstand festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag im Voraus zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres endet. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahres-mitgliedsbeitrages erhoben werden. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in besonderen Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ermäßigen, stunden, erlassen oder Ratenzahlung gewähren. Die gewährten Vergünstigungen werden der Mitgliederversammlung nach Anzahl und Betrag dargelegt.
§ 6 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 6.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern des Ehrenrats
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
k) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte bis Ende Februar jedes Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10% der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 10 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Liegenschaftswart
e) dem 1. Sportwart
f) dem 2. Sportwart
g) dem 1. Jugendwart
h) dem 2. Jugendwart
i) dem Pressewart
2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen und gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des Vorstands unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für ihren Geschäftsbereich Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen, jedoch nicht für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Ämterhäufung ist ausgeschlossen. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn beauftragtes Vorstandsmitglied geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden.
§ 11 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus fünf erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß
§ 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Tennis-Verband Berlin-Brandenburg e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.02.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins Hermsdorfer Sport-Club geändert und neugefasst worden.
Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.