Geschäftsordnung für den Vorstand des HSC

 

 

In Ergänzung des § 10 der Satzung gibt sich der Vorstand des HSC für die Durchführung der Vorstandsitzungen die nachfolgende Geschäftsordnung:

 

§ 1 Einberufung

 

(1)        Die Einberufung der Vorstandsitzung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Die Sitzungen finden in regelmäßigen Zeitabständen statt. Eine außerordentliche Vorstandsitzung kann einberufen werden, wenn mehr als 50% der Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen. Die Einberufung der außerordentlichen Vorstandsitzung hat schriftlich oder elektronisch ( z.B. per Email) 3 Wochen

im Voraus zu erfolgen. In dringenden Fällen kann auf Form und Frist der Ladung zur Vorstandsitzung verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes darauf verzichten.

(2)       Bei der Festsetzung der Tagesordnung hat der/die Vorsitzende alle vorliegenden Anträge, die fristgerecht eingegangen sind, zu berücksichtigen. Die Tagesordnung kann auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes erweitert werden. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.

  

§ 2 Leitung der Sitzung

 

(1)        Die Sitzung des Vorstandes wird durch die/den Vorsitzenden geleitet.

(2)       Der/die Sitzungsleiter/in kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

  

§ 3 Öffentlichkeit

 

(1)        Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(2)       Auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Beschluss des      Vorstandes können an der Sitzung bei Bedarf Vereinsmitglieder, Mitglieder anderer Organe oder Ausschüsse beratend teilnehmen.

Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln

  

§ 4 Beschlussfähigkeit/Stimmberechtigung

 

(1)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt im Vorstand sind die erschienenen Mitglieder des Vorstandes. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(2)       Nimmt ein Mitglied des Vorstandes vorübergehend mehrere Aufgabengebiete wahr, kommt ihm bei Abstimmungen lediglich eine Stimme zu.

(3)       An Beschlüssen über Sachverhalte, an denen einzelne Vorstandsmitglieder direkt oder indirekt persönlich beteiligt sind, dürfen diese Mitglieder nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet über die Befangenheit der anwesende Vorstand mehrheitlich.

  

§5 Abstimmung

 

(1)        Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen.

(2)       Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

(3)       Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen. Für die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ist grundsätzlich die Tagesordnung entscheidend. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei der Stimmauswertung werden ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

  

§ 6 Berichte aus den Ressorts

 

(1)        Aus den einzelnen Ressorts ist in jeder Vorstandssitzung zu berichten. Wichtige Grundaussagen sind schriftlich zu formulieren und dem Protokoll als Anlage beizufügen.

(2)       Dem Vorstand ist bei Bedarf Einblick in die vom Ressort geführten Unterlagen zu gewähren.

  

§ 7 Ausschüsse

 

(1)        Auf Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden, die Entscheidungen des Vorstandes vorbereiten. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag durch den Vorstand. Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied.

(2)       Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten Vorstandes unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für ihr Ressort Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen.

 

§ 8 Protokolle

 

(1)        Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/ der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und jedem Vorstandsmitglied in angemessener Frist nach der Sitzung in Kopie zur Verfügung zu stellen ist.

 

§ 9 Verhinderung des/ der Vorsitzenden

 

(1)        Soweit der/die Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben verhindert ist, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

          Die Geschäftsordnung tritt am 6. April 2010 in Kraft.